Wohnhäuser an der Stettener Straße

Warum ein Baugesuch für Diskussion im Niederstotzinger Gemeinderat sorgte

Das Baugesuch, drei Wohnhäuser an der Stettener Straße im Teilort Oberstotzingen zu errichten, ist laut Baurechtsbehörde vorschriftskonform, entspricht nach Ansicht des Niederstotzinger Gemeinderats aber nicht der Lebenswirklichkeit. Warum das gemeindliche Einvernehmen abermals nicht erteilt wurde.

„Warum ist das gemeindliche Einvernehmen dann überhaupt notwendig?“, diese Frage warf Bürgermeister Marcus Bremer in der Sitzung des Gemeinderats auf. Eine rhetorische Frage freilich, dennoch eröffnete er damit die Diskussion über einen konkreten Fall: Ein Baugesuch war eingereicht worden, drei Häuser mit jeweils zwei Wohnungen an der Stettener Straße zu errichten. Damit hatte sich der Gemeinderat bereits in einer Sitzung eingehend befasst und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Der Grund: Die Anordnung der Stellplätze war als unzureichend angesehen worden, sodass befürchtet worden war, die Parkenden werden auf die Stettener Straße ausweichen. Die sei jedoch häufig bereits so zugeparkt, dass die Sicherheit darunter leide.

Dass sich das Gremium erneut mit dem Baugesuch zu befassen hatte, liegt an der Baurechtsbehörde beim Landratsamt Heidenheim. Die hatte nämlich befunden, das Baugesuch sei vorschriftskonform, sodass das gemeindliche Einvernehmen nicht zu versagen sei. So landete das Baugesuch also abermals auf dem Ratstisch – dieses Mal allerdings mit abgeänderten Plänen hinsichtlich der Stellplätze. Ob diese Änderung allerdings die Parkplatzsituation entschärfen würde, daran wurden Zweifel im Gremium laut.

„Interessiert in Heidenheim natürlich niemanden“

Der Plan möge auf dem Papier darstellbar und auch alle Vorschriften eingehalten sein, in der Praxis sei jedoch schwer vorstellbar, dass dort alle Stellplätze genutzt werden könnten, da das Einparken dort schwierig bis unmöglich sei, wandte Simone Schindler, SPD, ein. Die Gefahr, dass deshalb das einfachere Parken auf der Stettener Straße bevorzugt werde, sei daher nach wie vor gegeben. Und ob das funktioniere oder nicht, das würde in Heidenheim natürlich niemanden interessieren, so Stefan Mickley, BWI, aber in Niederstotzingen sei das eben relevant, da die Räte die Situation in der Stadt kennen und damit auch Auswirkungen einschätzen könnten. Aus gutem Grund sei daher das Einvernehmen versagt worden. „Wenn unsere Meinung nicht gefragt ist, dann können wir die Baugesuche ja auch einfach nur zur Kenntnis nehmen“, so Mickley.

Dass auf den geplanten Parkplätzen, so wie diese dort angeordnet sind, tatsächlich auch geparkt werde, widerspreche der Lebenswirklichkeit, befand auch Bernd Hegele, der Fraktionsvorsitzende der CDU, und werde zulasten der Sicherheit auf der Stettener Straße gehen. Er schlug daher vor, zu überlegen, die Stellplatzsatzung der Stadt von bisher 1,5 auf künftig zwei Stellplätze pro Wohneinheit abzuändern, um künftig nicht nur auf die Versagung des Einvernehmens angewiesen zu sein. Die letztlich auch nicht entscheidend sei, wie auch Theo Feil, der Fraktionsvorsitzende der SPD, betonte: „Dann wird das Einvernehmen halt ersetzt“, so Feil, „gekämpft und doch verloren heißt es dann wohl.“

Von Bürgermeister Bremer kam nochmals der ausdrückliche Hinweis, dass das Einvernehmen erteilt werden müsse, „auch wenn ich das nicht richtig finde“. Letztlich zeigte sich in der Abstimmung, dass die Sicherheit in der Stettener Straße doch höher eingeschätzt wurde als die wohl vorschriftskonformen, aber nicht realitätsnahen Pläne des Baugesuchs: Elf Räte stimmten gegen die Erteilung des Einvernehmens, sechs dagegen. Damit wurde das gemeindliche Einvernehmen erneut nicht erteilt. Mit dieser Nichterteilung geht der Vorgang nun abermals an die Baurechtsbehörde.

Was bedeutet „gemeindliches Einvernehmen“?

Paragraf 36 Baugesetzbuch besagt, dass über die Zulässigkeit von Bauvorhaben die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet. Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen ihr Einvernehmen versagen, die umfangreich in den §§ 31, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch geregelt sind. Entspricht ein versagtes Einvernehmen nicht den Vorschriften, kann die Baurechtsbehörde das Einvernehmen ersetzen und dem Baugesuch dennoch stattgeben.

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