Weniger Bürokratie
Größere Flexibilität und Beschleunigung von Vorgängen im Alltag soll die Neufassung der Hauptsatzung bringen. Der Verwaltungsausschuss hatte diese zuvor beraten und empfohlen, diese zu beschließen. Der Gemeinderat folgte dieser Empfehlung einstimmig, nachdem die Neufassung zuvor erläutert worden war.
So wurden vor allem die Wertgrenzen angepasst. In der Mittelbewirtschaftung kann die Verwaltung bis zu einem Betrag von 25.000 Euro entscheiden, bisher waren es 12.000 Euro. Bei den außerplanmäßigen Ausgaben konnte die Verwaltung bisher bis zu einem Betrag von 2.500 Euro entscheiden, nach der neuen Hauptsatzung liegt die Grenze bei 5.000 Euro. Personalentscheidungen kann die Verwaltung künftig bis zur Entgeltgruppe 7 TVöD und bis Entgeltgruppe 8a und 8b TvöD-SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) treffen. Dies helfe vor allem bei neu zu schaffenden Stellen im Kindergarten am Vogelherd, dessen Trägerschaft die Stadt Niederstotzingen ja übernommen hat, erläuterte Bürgermeister Marcus Bremer. Bisher war die Verwaltung lediglich zur Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von Aushilfsangestellten, Auszubildenden, Beamtenanwärtern, Praktikanten sowie anderen in Ausbildung stehenden Personen ermächtigt.
Änderung bei Baugesuchen
Bei den Freigiebigkeitsleistungen wurde die Entscheidungsgrenze für die Verwaltung von bisher 750 Euro auf 1.500 Euro angehoben, diejenige für Grundstücksangelegenheiten von bisher 7.500 Euro auf 10.000 Euro. Bei Miet- und Pachtverträgen kann die Verwaltung künftig bei einem Wert bis 3.000 Euro entscheiden, bisher lag die Grenze bei 1.500 Euro. Bewegliches Vermögen kann die Verwaltung bis zu einem Wert von 5.000 Euro veräußern; bislang war dies lediglich bei einem Wert bis 1.500 Euro möglich.
Neu aufgenommen wurden in die Hauptsatzung Regelungen betreffend Baugesuche. Nach der neuen Fassung kann der Bürgermeister allein über Baugesuche entscheiden, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen. Er kann dann allein das gemeindliche Einvernehmen erteilen, ohne dass der Gemeinderat hierzu eingeschaltet werden muss. Der Gemeinderat bleibt aber weiterhin zuständig bei Baugesuchen auf Basis eines Bebauungsplans mit beantragten Ausnahmen und Befreiungen sowie bei Baugesuchen auf der Grundlage von § 34 Baugesetzbuch, also wenn es um die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geht. Die neue Regelung, so Bremer, diene auch dem Bürokratieabbau.
Die neuen Regelungen begegneten keinerlei Einwendungen. Stefan Mickley, BWI, bat lediglich darum, dass der Gemeinderat auch über diejenigen Baugesuche informiert werde, über die der Bürgermeister ohne Gemeinderat entschieden hat. Dies sagte Bremer zu.