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BGH urteilt zu Standgebühren für abgeschlepptes Auto

Wenn das Auto abgeschleppt wird, ist das wohl immer ein Grund zum Ärgern. Ganz besonders, wenn dann auch noch hohe Standgebühren hinuzukommen. In einem Rechtsstreit geht es um fast 5000 Euro.

BGH urteilt zu Standgebühren für abgeschlepptes Auto

Der Bundesgerichtshof (BGH) will heute ein Urteil zur Höhe von Standgebühren für abgeschleppte Autos sprechen. Konkret geht es um einen Fall aus Sachsen, in dem eine private Abschleppfirma 4935 Euro verlangt, weil das Fahrzeug während eines Rechtsstreits zunächst auf dem Gelände stehenblieb - und sich die Summe so Tag für Tag erhöhte.

Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) hatte dem Unternehmen im Berufungsverfahren nur 75 Euro zugesprochen. «Für die Sichtweise des Berufungsgerichts könnte einiges sprechen», hatte die Vorsitzende Richterin am BGH, Bettina Brückner, bei der Verhandlung Mitte September in Karlsruhe gesagt.

Hohe Streitsumme durch besondere Umstände

Auch deutete sie an, dass es eine vereinfachte Lösung geben könnte, weil sonst sehr viele Detailfragen eine Rolle spielen: Wenn das abgeschleppte Auto beispielsweise auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und mit einer Parkkralle versehen wird, müsste man klären, in welchem Radius ein kostenloser Parkplatz zu finden sein muss. Wie lange muss der Abschleppdienst danach suchen? Dürfen teure Autos in unbeleuchteten Gewerbegebieten abgestellt werden? Und was ist, wenn auf einem Sitz gut einsehbar potenzielles Diebesgut wie ein Handy liegt?

Im konkreten Fall kam die hohe Streitsumme durch besondere Umstände zustande. Der Fahrzeughalter hatte wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos verlangt. Die Firma verweigerte dies aber, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15,00 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin: Als am Landgericht Dresden verhandelt und der Wagen herausgegeben wurde, stand er seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma - so ergibt sich die Summe von mehr als 4900 Euro.

ADAC: Verwahrkosten können stark variieren

Während der Kläger nach Auffassung des Landgerichts sämtliche Kosten zahlen sollte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung in weiten Teilen auf. Es urteilte im September 2022, dass der Halter zwar für das Abschleppen und die Unterbringung auf dem Firmengelände bezahlen müsse - aber nicht unbegrenzt. Aus Sicht des OLG ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem er unmissverständlich klarstellte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Das war nach fünf Tagen.

Dem OLG zufolge war es zwar zulässig, dass das Unternehmen das Auto einbehielt, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen. Standgebühren verdienen könne es damit aber nicht. Die Abschleppfirma ging gegen diese Entscheidung in Revision. (Az. V ZR 192/22)

Der Automobilclub ADAC hat keine Übersicht über die Spannbreite der Standgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge in Deutschland. «Tatsächlich können die Verwahrkosten regional aber stark variieren.»