Angesichts des Erstarkens der AfD wird über die Grundrechte des Thüringer Landeschef Björn Höcke diskutiert. Es gibt eine Unterschriftensammlung, um einen Antrag auf Entzug bestimmter Grundrechte voranzubringen. Den Thüringer AfD-Landesverband stuft der Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem ein.
Was ist die Grundrechtsverwirkung?
Ein solcher Schritt soll die Demokratie in Deutschland vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen schützen. «Die Vorschrift gilt als Ausdruck der wehrhaften Demokratie», schreiben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Artikel 18 des Grundgesetzes besagt: Wer die Meinungsfreiheit, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Grundrechte wie die Würde des Menschen oder die Religionsfreiheit bleiben von solch einem möglichen Schritt unberührt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Den Wissenschaftlichen Diensten zufolge muss beim Betroffenen ein aggressives, zielgerichtetes Tun zu erkennen sein, aktuell und in Zukunft die Demokratie in Deutschland zu bekämpfen und beseitigen zu wollen. Dabei sei es nicht erforderlich, Gewalt oder strafbare Handlung anzuwenden, der Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung könne auch geistiger Natur sein.
Welche Konsequenzen kann es für Betroffene geben?
Es gibt zum Beispiel die Möglichkeit, jemandem das Recht entziehen, zu wählen, gewählt zu werden, öffentliche Ämter zu bekleiden oder an Versammlungen teilzunehmen. Neben der vollen Verwirkung der in Artikel 18 genannten Grundrechte kann der Schritt auch auf bestimmte Bereiche eingegrenzt werden (etwa auf die politische Betätigung) oder auf einen bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr).
Wie läuft ein solches Verfahren ab?
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verwirkung und ihr Ausmaß. Anträge können der Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung stellen, keine Privatpersonen. Zunächst kann sich der Betroffene zu den Vorwürfen äußern. Anschließend entscheidet das Gericht in einem Vorverfahren, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist. Wird das bejaht, wird über Voruntersuchungen und Beweissicherungen eine mündlichen Verhandlung vorbereitet.
Gab es schon Verwirkungsverfahren?
Ja, aber nur vier. Und alle sind schon im Vorverfahren gescheitert. 1960 wurde ein Antrag gegen den Vize-Chef der Sozialistischen Reichspartei, Otto Ernst Remer, abgelehnt, 1974 ein Antrag gegen den Herausgeber der Deutschen Nationalzeitung, Gerhard Frey. In beiden Fällen begründeten die Richter die Ablehnung damit, dass von den Betroffenen keine ausreichende Gefahr für die Demokratie ausgehe. Ihre Äußerungen hätten keine besondere Resonanz mehr hervorgerufen. 1996 verneinte Karlsruhe eine Grundrechtsverwirkung gegen zwei nicht prominente mutmaßliche Rechtsextreme.