Wiese: Vorratsdatenspeicherung nicht vorschnell begraben

Die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sei «in vollem Umfang rechtswidrig und damit unanwendbar», erklärt Marco Buschmann. Dirk Wiese von der SPD widerspricht - und übt Kritik am FDP-Justizminister.

Wiese: Vorratsdatenspeicherung nicht vorschnell begraben

Der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, hält eine rechtskonforme Regelung zur Vorratsdatenspeicherung auch nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch für möglich.

Gleichzeitig übte er Kritik an Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), der sie als Argument für das von ihm favorisierte «Quick-Freeze-Verfahren» interpretiert hatte. Wiese sagte der Deutschen Presse-Agentur: «Es überrascht mich schon sehr, wie manche in Berlin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelesen haben und darin sogar die vollständige Absage zur gezielten IP-Adressenspeicherung sehen.»

Wiese hält Buschmanns Vorschlag für unzureichend

Schließlich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgehalten, dass Verkehrs- und Standortdaten sehr wohl allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden dürften. Und zwar dann, wenn es um den Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gehe. «Das darf ein Justizminister der Öffentlichkeit nicht verschweigen, wenn er stattdessen das unzureichende Quick-Freeze-Verfahren aus dem eigenen Hause anpreist», sagte Wiese. Er ergänzte, wer nichts speichere, könne auch nichts einfrieren.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung als vollständig europarechtswidrig eingestuft. Der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung lagen Klagen von zwei Telekommunikationsunternehmen zugrunde. Wegen der rechtlichen Unsicherheiten wird die Regelung seit 2017 nicht mehr genutzt.

Buschmann wirbt für «Quick-Freeze-Verfahren»

Bei der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fehle eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit, hielt das Gericht fest. IP-Adressen dürften zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gespeichert werden, allerdings sei das im Telekommunikationsgesetz nicht eindeutig bestimmt.

Buschmann hatte erklärt, mit der Entscheidung sei endgültig klar, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland «in vollem Umfang rechtswidrig und damit unanwendbar» ist. Er warb für das «Quick-Freeze-Verfahren» und sagte: «Ermittlungsbehörden können bei dem Verdacht auf eine erhebliche Straftat relevante Verkehrsdaten umgehend bei den Providern einfrieren lassen, um sie später im Verfahren zu nutzen.»