Leserbrief

Das Bewertungsverfahren für Grundstücke muss dringend geändert werden

Leserbrief zur Neuregelung der Grundsteuer

Das Bewertungsverfahren für Grundstücke muss dringend geändert werden

Die Befürchtung, dass höhere Hebesätze drohen, decken sich voll und ganz mit meiner Meinung. Beispiel gefällig? Bisher bezahle ich bei einer Grundstücksgröße von 751 qm und einem Hebesatz von 390 % jährlich 264,93 €.

Um nach der Neuregelung auf den gleichen Betrag von 264,93 € zu kommen, müsste der Hebesatz auf 300 % gesenkt werden. Blauäugig, wer glaubt, dass dies eintreten wird. Ich höre schon das Gegenargument, dass die Einnahmen der Gemeinde gleich hoch sein werden und dabei einige mehr, andere weniger bezahlen werden. Bei einem Kaufpreis für das Grundstück von 16 DM, als ca. 8 € ergibt dies einen heutigen Bodenrichtwert von 130 €. Tolle Wertsteigerung!

Für mich stellt sich die Frage, ob die einzelnen Gebiete mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten je qm in einer Bandbreite zwischen 25 € und 130 € (Stand November 2022, da aktuell keine Daten in Boris verfügbar sind) innerhalb eines Teil-Ortes aus Gleichbehandlungsgrundsätzen zu rechtfertigen sind. Nach meinem Kenntnisstand orientiert sich der Bodenrichtwert an aktuellen Kaufverträgen. Logisch, dass im Ortskern mit Bestandsgebäuden hier ein niedriger Wert ermittelt wird. Mir stellt sich die Fragen: Ist ein zentrumsnahes Grundstück mit kurzen Wegen zu Einrichtungen, Geschäften, ÖPNV etc. so viel weniger Wert? Fazit: Je später ein Baugebiet erschlossen wurde, umso teurer wird es für den Einzelnen.

Dringend muss das Bewertungsverfahren geändert werden. Fair und gerecht wäre es auch, das Grundstück in Grundsteuer A und Grundsteuer B aufzuteilen. Die Daten liegen der Gemeinde im Rahmen der Erfassung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Jahre 2010 bereits vor. Damals wurde sogar die Grundstücksgröße und die Gebäude mit der jeweiligen qm-Zahl im Formular vorbelegt. Dies war/ist bei der jetzigen Erfassung für die Grundsteuer als Vorschlagswert nicht vorgesehen, jedoch wurde die Bearbeitung bei einer Falscheingaben mit einer Fehlermeldung gestoppt. Bei der Aufteilung in Grundsteuer A und Grundsteuer B wäre für mein Gemüsebeet doch Grundsteuer A (agrarisch) korrekt?
Entsprechend dem Zeitungsartikel vom 2.8.23 dürfte die angekündigte Schätzung daher zum gleichen Ergebnis führen. Die wissen doch schon alles, auch ohne Ausfüllen der Feststellungserklärung.

Wilfried Köpf, Gerstetten