Gerichtsurteil

6.000 Euro Strafe für geklaute Lebensmittel im Wert von 50 Euro

Weil er ein Vespermesser in seinem Rucksack hatte, wertete das Heidenheimer Amtsgericht einen Ladendiebstahl in einem Supermarkt im Heidenheimer Stadtteil Mittelrain als „Diebstahl mit Waffen“.

Teuer zu stehen kommt einem Mann ein Rucksack voller geklauter Lebensmittel. Weil er ein Vespermesser mit sich führte, wertete das Heidenheimer Amtsgericht den Vorfall als „Diebstahl mit Waffen“. Für den Angeklagten bedeutet das eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro sowie die Übernahme der Kosten des Verfahrens.

Im Juni letzten Jahres hatte der 24-Jährige nach der Arbeit im CAP-Markt im Mittelrain Lebensmittel eingekauft. Produkte im Wert von knapp 50 Euro wanderten direkt in den Rucksack, einen Teil legte er aufs Kassenband zur Bezahlung. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Lebensmittel-Marktes blieb das nicht verborgen und sie alarmierte die Polizei.

Der Diebstahl der Lebensmittel hat sich „einfach so ergeben“.

Bei der Durchsuchung fanden die Polizeibeamten auch ein Messer mit einer etwa 15 Zentimeter langen Klinge. Er habe das nur für seine Mittagspause dabei, um sein Vesper damit zu schneiden, beteuerte der Mann. Die Polizeibeamtin, die als Zeugin vor Gericht aussagte, beschrieb den Angeklagten zudem als freundlich und kooperativ.

Auch vor Gericht bestätigte der Mann, dass er das Messer nur zum Schneiden seines Mittagessens dabeigehabt habe und es zum Schutz sogar in einer Hülle steckte. Warum er aber trotz eines monatlichen Verdienstes von rund 2.600 Euro Lebensmittel gestohlen habe, wollte der Mann nicht beantworten. „Das habe sich einfach so ergeben“, meinte er. Einen Rechtsbeistand zur Verteidigung hatte er nicht.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft forderte schließlich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro. Sie sah den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt, ging aber von einem minderschweren Fall aus.

Das Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes reicht schon aus

Richter Dr. Christoph Edler verurteilte den Angeklagten zur Zahlung von 120 Tagessätzen zu 50 Euro.  Er erklärte, dass für eine Verurteilung zum „Diebstahl mit Waffen“ ausreiche, wenn ein Täter einen gefährlichen Gegenstand mit sich führe und diesen theoretisch einsetzen könnte. Würde dieser tatsächlich eingesetzt, befände man sich rechtlich bereits bei einem Raub.

Negativ für den Angeklagten wirkte sich zudem aus, dass er bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister hatte. 2022 war er zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Zusammenhang mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Er war zudem ohne Führerschein unterwegs gewesen.

undefinedundefined
Jetzt einfach weiterlesen
Jetzt einfach weiterlesen mit HZ
- Alle HZ+ Artikel lesen und hören
- Exklusive Bilder und Videos aus der Region
- Volle Flexibilität: monatlich kündbar