Corona-Soforthilfe

Gericht steht auf der Seite des Heidenheimer Friseurmeisters Holger Schier

Das Verwaltungsgericht Stuttgart begründet, warum der Heidenheimer Friseurmeister Holger Schier recht hat. Die Landeskreditbank darf die Corona-Soforthilfe nicht zurückfordern.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) in einem wegweisenden Urteil zurückgepfiffen. Die teilweise Rückforderung der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig. Ausgangspunkt war die Klage des Heidenheimer Friseurmeisters Holger Schier vom Salon City-Friseur. Der Fall war Mitte September verhandelt worden, die Entscheidung des Gerichts wurde kurz darauf bekannt gegeben.

Nun liegt die schriftliche Begründung des Urteils vor. Darin zeigt das Gericht auf mehr als 60 Seiten detailliert auf, warum Schier die erhaltenen Mittel rechtmäßig verwendet hat und warum das Gericht deshalb den Argumenten der Klägerseite folgt. Es handelt sich um 15.000 Euro, von denen die L-Bank rund 10.000 Euro zurückhaben will. Die Entscheidung könnte wegweisend für Tausende von anderen Kleinunternehmen sein, die ebenfalls Geld zurückzahlen sollten und den Klageweg gegangen sind.

Liquiditätsengpass oder Umsatzausfall?

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses diente oder auch zur Deckung von Umsatzausfällen verwendet werden durfte. Im Bewilligungsbescheid hatte die L-Bank das so formuliert: „Der Zuschuss wird zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche gewährt, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.“ Das Gericht stellte klar, dass diese Formulierung suggeriert, dass eines dieser drei Zwecke ausreicht, um die Soforthilfen zu bekommen.

Kritik an der nachträglichen Interpretation der L-Bank

Ein weiterer Streitpunkt war die Vorgehensweise der Landeskreditbank, die im Nachhinein ausschließlich auf den Liquiditätsengpass abstellte und die tatsächliche Verwendung der Mittel neu bewertete. Das Gericht kritisierte diese Praxis deutlich: „Es ist rechtlich unzulässig, im Nachhinein die tatsächliche Verwendung allein auf einen Liquiditätsengpass zu beschränken, wenn der Bewilligungsbescheid auch Umsatzeinbrüche anerkannte.“ Laut dem Urteil sei der Bewilligungsbescheid klar formuliert gewesen, sodass für den Antragsteller nicht ersichtlich war, dass nur ein Liquiditätsengpass relevant sei. Deshalb kritisiere die das Gericht die nachträgliche andere Interpretation der Bank, wie die Soforthilfe zu verwenden sei.

Besonders kritisch sah das Gericht die Vorgaben der L-Bank zur Rückmeldung, in denen ausschließlich ein Liquiditätsengpass abgefragt wurde. „Die Rückmeldepflicht hätte auch Umsatzeinbrüche berücksichtigen müssen, wie sie im Bewilligungsbescheid festgelegt waren.“

Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen

Das Gericht ließ die Berufung zu, da es sich bei der Frage um die zulässige Verwendung der Corona-Soforthilfen um eine grundsätzliche Thematik handele. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart setzt damit einen Präzedenzfall, der Auswirkungen auf zahlreiche Unternehmen haben könnte, die ebenfalls mit Rückforderungen konfrontiert sind.

Allerdings ist nicht sicher, wie lange sich das juristische Pingpong noch ziehen wird. Denn die L-Bank hat laut Auskunft eines Sprechers noch nicht entschieden, ob sie in Berufung gehen wird. Nach der Veröffentlichung des Urteils hat sie dafür einen Monat lang Zeit für die Berufung, für die Begründung stehen ihr weitere zwei Monate zu. Und auch der Kläger Holger Schier kann sich danach noch einmal schriftlich äußern, bevor der Fall dann an das nächsthöhere Gericht, den Verwaltungsgerichtshof Mannheim, weitergeleitet würde.

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