Mit dem 1. März 2025 beginnt nach dem Bundesnaturschutzgesetz wieder der jährliche Verbotszeitraum, in dem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Dies gilt auch für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, beispielsweise Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten oder öffentliche Grünanlagen stehen.
Der Verbotszeitraum dauert bis zum 30. September 2025. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig, teilt das Landratsamt Heidenheim mit. Erlaubt seien aber weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ruhestätten besonders geschützter Tierarten beachten
Weitergehende Vorschriften bleiben davon unberührt. Dies betrifft insbesondere den Schutz von Streuobstbeständen und den Artenschutz. Das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten, beispielsweise Vogel- und Fledermausarten, ist verboten. Daher ist bei der Hecken- und Baumpflege auf Vogelnester und vorhandene Höhlen zu achten. Der Schutz von Höhlenbäumen ist nicht an die momentane Anwesenheit der bewohnenden Tiere (Vögel, Fledermäuse, Eichhörnchen, Siebenschläfer etc.) gebunden.
Für weitere Informationen und bei Fragen zum Verbotszeitraum des Hecken- und Baumschnitts hilft die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Heidenheim unter Tel. 07321.321-1322 oder per E-Mail.