Juristen gehen zunächst von in den Gesetzen verwendeten Begriffen und deren Gegenteil aus: Eine Ansammlung von Menschen ist keine Versammlung, genauso wenig ein Spaziergang mehrerer Menschen. Spaziergänger gehen auf den Bürgersteigen. Mehrere Verwaltungsgerichte haben Corona-Spaziergänge als Versammlung anerkannt, weil auf denen die kommunikative Zweckrichtung der örtlichen Zusammenkunft einem objektiven Betrachter erkennbar war.
Die Problematik der Spaziergänge als Spontanversammlung wurde in der HZ schon ausführlich erörtert und spielt bei den jetzt stattfindenden angemeldeten „Spaziergängen“ keine Rolle. Nach jeder Anmeldung gibt es ein Kooperationsgespräch zwischen der Ordnungsbehörde und dem Veranstalter. Zum Wesen einer sich bewegenden „Versammlung“ gehört deren Verlauf. Die Polizei muss sich darauf vorbereiten, wo abgesperrt wird etc. Der Verlauf der Versammlung darf nicht der Willkür des Veranstalters überlassen werden. Es ist ausgeschlossen, dass wichtige Zu- und Abfahrtsstraßen zum und vom Krankenhaus spontan blockiert werden dürfen. Ein Krankenwagen hat Vorfahrt vor einer Versammlung. Die Ordnungsbehörde kann deshalb solche Straßen vom „Spaziergang“ ausnehmen und das als Auflage festsetzen. Der Versammlungsleiter kann dagegen das Verwaltungsgericht anrufen.
Dr. Peter Brause, Markdorf