Leserbrief

Russland ist der Aggressor

Leserbrief zum Besuch Anton Hofreiters beim Sommerfest der Grünen im Heidenheimer Brenzpark, zum Beitrag „Ungebremster Optimismus“ (Ausgabe vom 22. Juli) und zu mehreren sich damit befassenden Leserbriefen:

In Deutschland muss man nicht mutig sein, einen Leserbrief zu formulieren, den die HZ veröffentlicht. Die Leserbriefschreiber verkennen leider die Rechtslage. Russland ist der Aggressor, der sich die Ukraine einverleiben will. Bei dieser Sachlage gibt es keinen Interessenausgleich, nach heutiger Lage nur einen Sieg oder Teilsieg Russlands. Die Ukraine wehrt sich und nimmt hierfür das individuelle Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta in Anspruch. Alle deutschen Waffenlieferungen sind rechtmäßige Unterstützungshandlungen.

Nachdem der UN-Sicherheitsrat durch das Veto Russlands blockiert ist – in jedem deutschen Gemeinderat wäre ein Ratsmitglied bei einer Abstimmung über seine eigenen Taten zu Recht ausgeschlossen, das gilt aber nicht für den Sicherheitsrat – kommt es nicht mehr zu einem Eingreifen der UN gegen Russland. Das würde den Aggressionskrieg ja beenden. Deshalb steht der Ukraine auch das kollektive Selbstverteidigungsrecht zu. Das würde es rechtfertigen, dass sich die Ukraine von ausländischen Truppen auf ukrainischem Gebiet helfen lassen könnte.

Für eine Begrenzung der Wirksamkeit der an die Ukraine gelieferten Waffen gibt es keinen Rechtsgrund: „Es wäre geradezu absurd, wenn sich ein Aggressionsstaat darauf verlassen könnte, ungefährdet aus einer sicheren Zone jenseits der Grenze heraus Angriffe führen zu können und sich immer auf ein sicheres Rückzugsgebiet im eigenen Land stützen könnte“, sagt der Völkerrechtler Prof. Dr. Matthias Herdegen. Alle Waffen, die die Ukraine einsetzt, sind demnach keine Aggressionswaffen, sondern Verteidigungswaffen. Natürlich können Deutsche der Meinung sein, Waffenhilfe, Aufrüstung usw. seien von Übel. Die Friedensratschläge an die um ihre Freiheit und ihr Staatsgebiet kämpfenden Ukrainer verlangen deren Unterwerfung. Aus welchen Gründen sind die Ratgeber dazu befugt?
Dr. Peter Brause, Markdorf-Reute