Hat er oder hat er nicht pikante Fotos seiner Ex-Freundin mit herabwürdigenden Kommentaren ins Internet gestellt? Am Ende blieb diese Frage in einem Prozess vor dem Heidenheimer Amtsgericht ungeklärt. Eine Verurteilung gab es trotzdem: Wegen des unerlaubten Besitzes einer Waffe und Sachbeschädigung wurde der 47-jährige Heidenheimer zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten auf drei Jahre zur Bewährung verurteilt.
Die Beziehung des Angeklagten und seiner 35-jährigen Ex-Freundin war offenbar äußerst konfliktreich, und das ging auch nach der Trennung gerade so weiter. Auch vor Gericht beschuldigten sich die beiden gegenseitig, sodass der Verteidiger seinen Mandanten bremsen musste.
Unstrittig war ein Vorfall im Juni letzten Jahres, den der Angeklagte auch zugab. Das Paar hatte sich kurz zuvor getrennt, die gemeinsame Wohnung sollte aufgelöst werden. Er habe Sorge gehabt, dass die Ex-Freundin die Miete nicht bezahlen könne und das auf ihn zurückfalle, so der Angeklagte. Die 35-jährige Ex-Freundin gab an, dass der Mann ihr noch Geld geschuldet habe. Am Ende fuhr die Frau mit dem Auto weg und der Angeklagte trat gegen die Seitentür. Das gab der Angeklagte auch zu. Ebenso räumte er ein, sich eine Pistole und Munition gekauft zu haben, weil er Angst vor dem Ehemann seiner Ex-Freundin gehabt habe, zu dem sie nach der Trennung zurückgegangen sei. Die Waffe war beim Angeklagten gefunden worden, weil die Ex-Freundin der Polizei einen Tipp gegeben hatte.
Angeklagter bestreitet die Verbreitung der Fotos
Blieb noch die Sache mit den Fotos. Laut Anklage habe der Angeklagte freizügige Fotos der Frau auf verschiedenen Internetplattformen öffentlich gemacht, ebenso ihren vollen Namen angegeben und dazu Anmerkungen gemacht, die suggerieren sollten, dass die Frau als Prostituierte arbeitet. Diese Bilder wurden außerdem an den Ehemann und die Mutter der Ex-Freundin verschickt.
Damit habe er nichts zu tun, bestritt der Angeklagte die Vorwürfe. Er habe die Fotos zwar von der Frau während der Beziehung geschickt bekommen, diese aber bereits im Zuge eines früheren Streits gelöscht. Nach der Trennung habe er die Bilder ein weiteres Mal von einer ihm fremden Telefonnummer zugeschickt bekommen.
Die 35-jährige ehemalige Freundin, die als Zeugin aussagte, war sich dagegen völlig sicher, dass der Angeklagte die Fotos mit einer anderen Handynummer verschickt habe. Niemand außer ihm und ihrem Ehemann habe die Fotos gehabt, und der Angeklagte habe ihr im Streit angedroht, dass er die Bilder veröffentlichen werde. Ebenso habe er angekündigt, sie beim Jugendamt anzuschwärzen, damit man ihr ihre beiden Kinder wegnehme.
Jugendamt involviert, um der Ex-Partnerin zu schaden
Tatsächlich hatte der Angeklagte wohl dem Jugendamt mitgeteilt, dass der Sohn der Ex-Freundin Selbstmordgedanken geäußert habe. Vor Gericht gab er zu, angeblich in Sorge um den Jungen gehandelt zu haben, aber auch „aus Trotz“ und weil er der Frau habe schaden wollen. Am Ende wurde der Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs durch Bildaufnahmen gegen den Angeklagten eingestellt.
Für die Sachbeschädigung und den Verstoß gegen das Waffengesetz forderte der Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen sowie eine Geldauflage in Höhe von drei Monatsgehältern, was 4500 Euro entsprochen hätte.
Der Verteidiger verwies darauf, dass die Taten seines Mandanten aus einem Beziehungsstreit heraus entstanden seien. Er hielt eine Geldstrafe von 1500 Euro für angemessen.
Ein gut gemeinter Rat des Heidenheimer Richters im Urteil
Richter Dr. Christoph Edler verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung und einer Geldauflage von 2000 Euro. Die ganze Angelegenheit habe im Zusammenhang mit dem unschönen Ende einer Beziehung gestanden. „Lassen Sie es sein, sich gegenseitig mit Anzeigen zu überziehen“, forderte er. Er hoffe, dass jetzt endgültig ein Schlussstrich gezogen werden könne.
Warum ein Anklagepunkt eingestellt wurde
Werden einem Angeklagten verschiedene strafbare Sachverhalte vorgeworfen, kann die Staatsanwaltschaft eine Tat von der strafrechtlichen Verfolgung ausnehmen, die bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht sonderlich ins Gewicht fallen würde.