Nicht genehmigter Bierausschank

Verfahren gegen Söhnstetter Hirschbrauerei teilweise eingestellt

Der Geschäftsführer der Söhnstetter Hirschbrauerei stand vor Gericht, weil im Sommer ohne Genehmigung Bier in der Fußgängerzone ausgeschenkt wurde. Richter Jens Pfrommer stellte das Verfahren jetzt zumindest in Teilen ein. Das ist die Begründung:

Verfahren gegen Söhnstetter Hirschbrauerei teilweise eingestellt

In der Verhandlung gegen den Geschäftsführer der Söhnstetter Hirschbrauerei Georg Engels hat Richter Jens Pfrommer das Verfahren in zwei Vorwürfen eingestellt und für die verbleibende Ordnungswidrigkeit, das Ausschenken von Alkohol ohne Erlaubnis, eine Geldbuße von 200 Euro verhängt.

Was war geschehen? Zum 1. Juni hatten Wolfgang Wilhelm Reich und Georg Engels die Söhnstetter Brauerei übernommen. Um diese in Heidenheim bekannter zu machen, wurde damit begonnen, vor einem Gebäude an der Christianstraße in der Heidenheimer Fußgängerzone samstags parallel zum Wochenmarkt Bier auszuschenken. Dafür allerdings lag weder eine Gaststättenerlaubnis noch eine Ausschankgenehmigung für Alkohol oder die Erlaubnis für Sondernutzung der Fläche vor dem Gebäude vor. Deshalb verhängte die Stadt Heidenheim im August ein Bußgeld in vierstelliger Höhe, gegen das Engels, der Geschäftsführer der Brauerei ist, Widerspruch einlegte. Die entsprechenden Anträge waren zwar gestellt, aber noch nicht bearbeitet worden.

Bußgeld für Söhnstetter Hirschbrauerei erheblich reduziert

Vor dem Heidenheimer Amtsgericht wurde die Sache in der vergangenen Woche bereits einen Tag lang verhandelt. Eine Mitarbeiterin der Stadt Heidenheim begründete die lange Bearbeitungszeit der Anträge damit, dass zunächst ein Bauantrag genehmigt werden müsse, um den Raum zur Gaststätte umzubauen und erst danach eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden könne. Erst wenn diese vorliege, könne wiederum eine Ausschankgenehmigung sowie der Antrag auf Sondernutzung der öffentlichen Fläche gestellt werden.

Dieser Argumentation wollte Richter Pfrommer bei der Fortsetzung der Verhandlung aber nicht folgen: „Die verschiedenen Genehmigungen beruhen auf ganz unterschiedlichen Kriterien und haben nichts miteinander zu tun.“ Deshalb ließ er am Ende nur den Verstoß gegen die Ausschankgenehmigung gelten und reduzierte das Bußgeld entsprechend deutlich.

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