Welche Regeln für Eltern von Kindergartenkindern in Heidenheim verschärft werden sollen
Kindergartenkinder, die zu spät abgeholt werden, Jungen und Mädchen in Betreuungseinrichtungen, die ein Verhalten an den Tag legen, das eine Betreuung in der Gruppe beinahe unmöglich macht. Kinder, die tage- oder wochenlang unentschuldigt im Kindergarten fehlen oder Eltern, die für ihren Nachwuchs nahezu nach Gutdünken und in kurzen Abständen die Betreuungseinrichtung wechseln: All dieses scheint es in den städtischen Einrichtungen in den vergangenen Jahren immer häufiger zu geben. Doch bisher haben Stadtverwaltung oder Kindergartenleitungen kaum eine rechtliche Handhabe, um in solchen Fällen zu handeln.
Über die vergangenen zehn Jahre hinweg hat sich einiges verändert in den städtischen Kindergärten. So kamen nicht nur neue Betreuungsarten und -zeiten, sondern auch neue Herausforderungen auf die Erzieherinnen und Erzieher sowie auf die Eltern zu. Aus diesem Grund hält es die Stadtverwaltung auch für notwendig, die Nutzungsbedingungen für die Kindertageseinrichtungen zu verändern und anzupassen, um für sich selbst aber auch für die Eltern Rechtssicherheit zu schaffen.
Stark veränderte Ansprüche
Und so beschäftigte sich der Kultur-, Sozial-, Schul- und Sportausschuss des Gemeinderats in seiner jüngsten Sitzung mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderung der Benutzungsbedingungen. „Die Ansprüche an Kindergärten haben sich eklatant verändert, wir haben versucht, bei den Vorschlägen vom Kind aus zu denken“, sagte Bürgermeisterin Simone Maiwald. Mit den neuen Bedingungen wolle man einen verbindlichen Rahmen für die Betreuung schaffen, der einerseits den veränderten rechtlichen Bedingungen gerecht wird, anderseits aber auch Handlungsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Regeln schafft, so David Mittner, Leiter des Geschäftsbereichs Kinder, Jugend und Familie im Rathaus.
So ist in dem Regelwerk detailliert aufgeführt, unter welchen Umständen Kinder in einer Betreuungseinrichtung aufgenommen werden, aber auch, wer welche Betreuungszeiten nutzen darf. Allerdings wird in dem Entwurf auch beschrieben, unter welchen Bedingungen ein Betreuungsvertrag von der Stadt Heidenheim ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Dazu gehört unter anderem das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben eines Kindes von mehr als zehn Tagen innerhalb eines Kindergartenjahres. Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Kindertageseinrichtungen einfügen und Verhaltensweisen aufzeigen, die den Rahmen und die Möglichkeiten des pädagogischen Auftrags der Kindertageseinrichtungen übersteigen oder eine erhebliche Belästigung und Gefährdung anderer Kinder oder des pädagogischen Personals verursachen, kann die Stadt ebenfalls kündigen. Gleiches soll gelten, wenn Kinder seelische und/oder körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen aufweisen und deren Erziehungssorgeberechtigte nicht bereit sind, Integrationshilfen zu beantragen oder sonstige Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen.
Dürfen Kinder unentschuldigt fehlen?
Gerade diese Punkte sind es, die im Ausschuss für Diskussionen sorgten. So stellte Elisabeth Kömm-Häfner (Grüne) die Frage, wer denn entscheiden dürfe, ob die Verhaltensweise eines Kindes nicht tragbar ist. Ihre Fraktionskollegin Vera Wolf bezeichnete die Formulierungen im Entwurf als zu detailliert und stellte die Entscheidungsbefugnis ebenfalls infrage. Auch ist sie der Meinung, dass es eine Entscheidung der Eltern sein sollte, ob sie ihre Kinder in die Betreuungseinrichtung bringen, unentschuldigtes Fehlen sollte ihrer Ansicht nach nicht geahndet werden können. „Wenn Kinder wochenlang fehlen und einen Platz belegen, den andere vielleicht dringend brauchen, wollen wir künftig eine Handhabe haben“, versuchte Mittner zu erklären, scheiterte jedoch: „Ich bin trotzdem der Meinung, dass Kinder auch unentschuldigt fehlen dürfen“, entgegnete Wolf.
Verspätetes Abholen soll kosten
Kontrovers diskutiert wurde im Gremium auch der Vorschlag, dass Eltern, die ihre Kinder mehrfach oder unentschuldigt zu spät aus dem Kindergarten abholen, ab dem vierten Mal einen Verspätungszuschlag von 25 Euro je angefangene halbe Stunde zahlen sollen. Begründet wurde das von Mittner dadurch, dass bei verspäteter Abholung der Kinder auch Mehrkosten beim Betreuungspersonal entstehen.
Genau geregelt werden soll in den Nutzungsbedingungen auch, unter welchen Umständen der Wechsel einer Betreuungseinrichtung erfolgen kann. Hierfür würde die Verwaltung gerne detaillierte Regelungen festlegen, weil Mittner zufolge manche Eltern innerhalb kurzer Zeit gleich mehrere Wechsel vornähmen: „Das ist für die Kinder nicht gut, deshalb wollen wir, dass sie vor einem Wechsel mindestens ein Jahr lang in einer Einrichtung sind.“
Kranke Kinder sollen zuhause bleiben
Wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ist auch der Umgang mit Erkrankungen bei Kindern. Neben genau definierten Krankheiten und dem Umgang damit soll auch festgeschrieben werden, dass Kinder erst 24 Stunden nachdem sie fieberfrei sind, wieder in den Kindergarten gehen dürfen. „Wir haben nicht selten den Fall, dass Kinder krank gebracht werden und dann andere Kinder oder auch Betreuungskräfte anstecken. Hier müssen wir auch die Eltern in die Verantwortung nehmen“, betonte der Geschäftsbereichsleiter.
Im Gremium gab es neben Kritik und Veränderungsvorschlägen auch Lob dafür, dass die Nutzungsbedingungen detaillierter werden sollen. Letztendlich wird der Gemeinderat darüber entscheiden, ob dem Vorschlag der Stadtverwaltung zugstimmt wird und die neuen Bedingungen in Kraft treten.
Viele Regelungen
Neun Seiten umfassen die neuen Nutzungsbedingungen für Kindertageseinrichtungen, die die Stadtverwaltung dem Gemeinderat vorgelegt hat. Ein nicht unerheblicher Teil weicht von der aktuellen Version ab, die seit dem Jahr 2013 gilt.
Geregelt wird in den Bedingungen sehr vieles, angefangen von der Betreuungszeit und den Beiträgen über die Anmeldemodalitäten und die Hortbetreuung bis hin zu Wechseln, Ausschlüssen und Krankheiten. Hintergrund der neuen Bedingungen sind nicht nur neue gesetzliche Regelungen wie etwa der Masernschutz, sondern auch Erfahrungen der Betreuungseinrichtungen, die in das Werk mit eingeflossen sind.