Der Landesfamilienpass bietet kostenlosen oder vergünstigten Zugang zu staatlichen Einrichtungen wie Schlössern, Gärten oder Museen. Berechtigte Familien können den Landesfamilienpass ab sofort persönlich bei der Stadt oder Gemeinde ihres Wohnortes beantragen. Bei der Stadtverwaltung Heidenheim liegen die Unterlagen trotz Umzug des Bürgeramts wie gehabt an der Infotheke des Rathauses bereit.
Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz können den Familienpass nutzen: Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, Familien mit einem kindergeldberechtigten schwerbehinderten Kind, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeld-berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können eingetragen werden, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind. Bei Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, entfällt die Altersgrenze, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Begleitpersonen müssen Voraussetzungen nicht erfüllen
Kinder können den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass können neben der „berechtigten Person“ vier weitere Begleitpersonen eingetragen werden. Diese müssen die Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Zum Beispiel können Großeltern oder Bekannte als Begleitpersonen eingetragen werden. Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich. Der Pass ist mehrere Jahre gültig.
Als Familie im Sinne des Landesfamilienpasses gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe auf Dauer von einer Bezugsperson fest betreut wird und diese wie in einem Familienverband zusammenleben. Den Landesfamilienpass können Familien mit einem Elternteil auch erhalten, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil zusammenlebt, auch wenn die Familie steuerrechtlich nicht mehr als alleinerziehend geltend sollte.
Erforderliche Unterlagen beim Beantragen können gegebenenfalls der Personalausweis oder der Reisepass sein, Kindergeldberechtigungsnachweise, eventuell ein Schwerbehindertenausweis, ein Leistungsbescheid bei Bürgergeld oder bei Asylbewerbern ein Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument.
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