Die Gemeinde Hermaringen hat kürzlich beschlossen, eine Katzenschutzverordnung zum 1. Juli zu erlassen, wonach alle Katzenbesitzerinnen und -besitzer verpflichtet sind, ihre frei laufenden Tiere kastrieren bzw. sterilisieren und kennzeichnen zu lassen (wir berichteten). Der Hermaringer Gemeinderat Hans Ott nimmt dazu Stellung. Seiner Ansicht nach wird beim Erlass von Katzenschutzverordnungen der Gesetzestext teilweise ignoriert und deutlich beschriebene Voraussetzungen nicht erfüllt. „Das Zustandekommen solcher Verordnungen ist fragwürdig“, so Ott.
Voraussetzungen für Verordnung in Hermaringen nicht erfüllt
Der Gemeinderat zitiert aus § 13b des Tierschutzgesetzes, welcher unter anderem die Subdelegation von Katzenschutzverordnungen regele. In Satz 4 sei zu lesen: „Eine Regelung nach Satz 3 Nr. 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die frei lebenden Katzen, nicht ausreichen.“ Laut Ott wurde auf seine Sitzungsanfrage bestätigt, dass „andere Maßnahmen“ in Hermaringen bisher nicht ergriffen wurden.
Die Landestierschutzbeauftragte in Baden-Württemberg, Dr. Julia Stubenbord, führe in ihren Erläuterungen (FAQ) zur Umsetzung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz die Voraussetzungen aus. Dazu gehöre mindestens der Nachweis, dass eine entsprechende Katzenproblematik bei den frei lebenden Katzen in der Gemeinde bestehe. Als nächsten Schritt bedürfe es der Feststellung, dass andere Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien. Ott könne sich in den vergangenen zehn Jahren seiner Gemeinderatstätigkeit an keine Sitzung erinnern, in welcher problematische Populationen von frei laufenden Katzen in Hermaringen thematisiert worden seien.
undefinedundefined