Versagt wurde das gemeindliche Einvernehmen in der Sitzung des Gemeinderats in zwei Fällen von Bauanfragen, in beiden Fällen einstimmig.
Zum einen ging es um eine beabsichtigte Garagenanlage mit zwanzig Garagen und einem Carport auf dem Grundstück Breite Straße 81 in Niederstotzingen. Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone Donauried-Hürbe. In dieser Schutzzone ist das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung verboten. Zudem wurde seitens der Verwaltung bereits Rücksprache mit der Baurechtsbehörde genommen. Diese werde die Baugenehmigung nicht erteilen, da sie die öffentlichen Belange als beeinträchtigt sieht, insbesondere was Natur- und Bodenschutz sowie Landschaftspflege betreffe. Die natürliche Eigenart der Landschaft und Flächen könne durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Außerdem bestehe die Gefahr der Zersiedelung. Da die baurechtliche Genehmigungsgrundlage fehle, könne auch das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.
Keine Privilegierung
Im zweiten Fall ging es um ein bereits errichtetes Bauvorhaben, was allerdings ohne Baugenehmigung erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen Reitplatz mit Unterstand sowie drei Remisen in der Sielerstraße 102 in Oberstotzingen. Im Rahmen einer Baukontrolle der Baurechtsbehörde wurde festgestellt, dass die Baugenehmigungen dafür nicht vorliegen. Bauplanungsrechtlich ist der Außenbereich betroffen, wo eine Privilegierung nur dann in Betracht kommt, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Aussiedlerhof handle.
Wie es im letzteren Fall weitergehe, liege letztlich im Ermessen des Landratsamts, so Bürgermeister Marcus Bremer auf Anfrage von Manuela Kammerer (BWI). Im schlimmsten Fall könne der Abbruch durchgesetzt werden.
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