Baugebiet in Bergenweiler

Warum das Bebauungsplanverfahren „im Prinzip tot“ ist

Eigentlich sollte im Sontheimer Gemeinderat noch vor der Sommerpause die Änderung des Bebauungsplanes für ein Baugebiet in Bergenweiler verabschiedet werden. Doch ein Urteilsspruch bremst das Vorhaben erst einmal aus.

Warum das Bebauungsplanverfahren „im Prinzip tot“ ist

Im Interview Ende Juni mit der Heidenheimer Zeitung - anlässlich seines einjährigen Jubiläums als Sontheimer Bürgermeister - hatte Tobias Rief noch angedeutet, dass es beim Planungsverfahren bezüglich der Grundstücksgrößen im dritten Bauabschnitt des Bergenweiler Neubaugebietes „Watzelsdorfer Straße“ noch Anpassungen geben könne. Denn der Trend bei den Häuslebauern gehe mittlerweile „eher zu kleineren Einheiten“, so Rief damals.

Was der Bürgermeister damals noch nicht wissen konnte: Das die bisherige Gültigkeit des Bergenweiler Planungsverfahrens seine Vorstellungen im Interview um gerade einmal drei Wochen überleben würde. Denn Mitte Juli hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Freiflächen außerhalb von Siedlungsbereichen einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach Paragraf 13b Satz 1 des Bundesbaugesetzes ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Hunderte Kommunen betroffen

Das Urteil ging damals wie ein Beben durch die Verwaltungen, denn von ihm sollen deutschlandweit mehrere hundert Kommunen betroffen sein. Der Leipziger Urteilsspruchs tangiert auch Sontheim, nämlich bei einem Vorhaben im Ortsteil Bergenweiler: In der bisherigen Form waren die Planungen für ein etwa drei Hektar großes Areal zwischen der Eisenbahnstrecke und dem Bergenweiler Weg rechtswidrig. „Das ist genau die Vorschrift, auf die wir die zweite Änderung des Bebauungsplanverfahrens für die Watzelsdorfer Straße gestützt haben“, erläuterte Sontheims Hauptamtsleiter Martin Hofmann.

Mehr als zwei Dutzend neue Einfamilienhäuser samt Nebengebäuden waren laut dem aktuellen Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet entlang der Watzelsdorfer Straße, des Veltliner Wegs sowie am Ölbergfeld zur Bebauung vorgesehen. „Das Bebauungsplanverfahren - soweit es noch nicht abgeschlossen ist - ist im Prinzip tot. Das heißt: Wir müssen neu anfangen“, erläuterte Martin Hofmann kurz und bündig dem Gemeinderat den Stand der Dinge.

„Das Thema kommt nach der Sommerpause wieder auf die Tagesordnung"

Tobias Rief, Bürgermeister

Die Gemeindeverwaltung will nun nach der Sommerpause einen neuen Aufstellungsbeschluss fassen, „ganz normal im zweistufigen Verfahren“, so Hofmann. Dabei soll die Begründung für das Vorhaben explizit um einen jetzt notwendig gewordenen Umweltbericht ergänzt werden. „Das Thema kommt nach der Sommerpause wieder auf die Tagesordnung“, versicherte Bürgermeister Tobias Rief, „allerdings mit einem neuen Fahrplan“.

Lärmgutachten in Auftrag gegeben

Trotz der Verschiebung will die Gemeindeverwaltung natürlich die Grundlagen für das weitere Bebauungsplanverfahren schaffen, jetzt erst recht. Und möglichst rechtssicher. Mit dem Landratsamt habe man diesbezüglich bereits Gespräche geführt. Dieses hat eine Überprüfung des Lärmschutzgutachtens gefordert, da das letzte vom „Ende der Neunzigerjahre“ stamme, so Hofmann. Diese Neubewertung ist notwendig, da sich nach einem Vierteljahrhundert möglicherweise die Verkehrssituation und die Verkehrsströme geändert haben.

Die Gemeindeverwaltung hatte im Vorfeld der letzten Sitzung des Gemeinderates dafür auch bereits drei Angebote für eine „schalltechnische Untersuchung“ eingeholt, für die der Gemeinderat einstimmig die Auftragsvergabe an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter beschloss. Ebenso einstimmig wurden die Planungsleistungen zur rechtssicheren Festsetzung der Höhenlage der Gebäude und zur Sicherung bereits bestehender Leitungstrassen an ein Ingenieurbüro vergeben.

Baugebiet „Weiherbraike II“ ist nicht vom Urteil betroffen

Gemeinderatsmitglied Ralf Goy von der Freien Wählergemeinschaft wollte von der Gemeindeverwaltung wissen, ob von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch weitere aktuelle Planungsverfahren auf Sontheimer Gemarkung betroffen seien. Das habe man geprüft, sagte Martin Hofmann, denn das wäre „problematisch gewesen, wenn das den Bebauungsplan `Weiherbraike II´ betroffen hätte“, so der Hauptamtsleiter. Dort plane und baue man aber nach Paragraf 13 a des Bundesbaugesetzes und nicht nach Paragraf 13b. Auch beim Baugebiet „Riegele II“ sehe er „keine Probleme“, da hier die Erschließungsarbeiten bereits durchgeführt seien.