Kontrollen und Konsequenzen

Wochenendhausgebiet in Söhnstetten: Zeit der Schwarzbauten ist vorbei

Beinahe sieben Jahre ist es her, dass der Steinheimer Gemeinderat den Bebauungsplan fürs Wochenendhausgebiet in Söhnstetten neu und großzügiger gefasst hat. Doch auch nach den neuen Vorgaben ist vieles auf dem Kirchberg deutlich zu groß geraten. Mittlerweile wird das auch geahndet.

Eigentlich sollte es ja so laufen: Es gibt einen Bebauungsplan mit Vorgaben, an die sich ein Bauherr oder eine Bauherrin zu halten hat. Tut er oder sie das nicht, muss er oder sie das Gebäude anpassen oder abreißen. Steinheim allerdings ist nicht die einzige Kommune, in der es in der Vergangenheit etwas anders lief: Für das Wochenendhausgebiet Kirchberg in Söhnstetten gab es einen Plan, an den sich etliche Grundstückseigentümer nur sehr grob oder eben gar nicht hielten. In der Konsequenz mussten aber nicht sie ihre Gebäude anpassen, sondern die Gemeinde passte wiederum die Vorgaben an. Das alles geschah bereits 2017, noch unter Bürgermeister Olaf Bernauer.

Wider den „Einzelfällen“

Doch trotz der großzügigen Erweiterungen im Bebauungsplan gab und gibt es noch immer Anlagen und Bauten auf dem Kirchberg, die auch die neuen Vorgaben sprengen. Erst jetzt, nach beinahe sieben Jahren, hat das offenbar auch Konsequenzen. Erst kürzlich lag ein Baugesuch auf dem Tisch des Steinheimer Gemeinderats, in dem es um die nachträgliche Genehmigung eines Carports ging, der in seinen Ausmaßen nicht dem Erlaubten entspricht. Bauamtsleiter Sven Krauß bat den Gemeinderat, einen Grundsatzbeschluss zu fassen, das gemeindliche Einvernehmen in solchen Fällen künftig nicht mehr zu erteilen: „Ansonsten werden wir uns hier immer und immer wieder mit Einzelfällen beschäftigen“, mahnte Krauß. Und so entschied auch der Gemeinderat einstimmig.

Für die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen auf dem Kirchberg ist schlussendlich nicht die Gemeinde, sondern das Heidenheimer Landratsamt zuständig. Dieses wiederum erklärt, dass ab 2018 bereits umfassende Kontrollen in dem Gebiet stattgefunden hätten – dass allerdings auch eine mehrjährige Bestandsaufnahme in dem Areal mit insgesamt rund 180 einzelnen Flurstücken begann. „Unter Berücksichtigung der personellen Situation und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten bei der Baurechtsbehörde wurde die Bearbeitung im Jahr 2023 wieder intensiviert und ein Konzept zur Verfolgung der baurechtswidrigen Zustände entwickelt“, heißt es weiter.

Schwerere Verstöße kommen zuerst

Diese Verfolgung wiederum soll nun gestaffelt erfolgen und sich nach der Schwere der baurechtlichen Verstöße richten. Die Baurechtsbehörde wird dabei auch den gesetzlich zustehenden Ermessensspielraum nutzen, was heißt: Nur geringfügige Überschreitungen werden nicht geahndet.

Übrig bleibt aber wohl dennoch ein gehöriger Anteil an Verstößen, die eben nicht geringfügig sind: Etwa ein Drittel der rund 180 Flurstücke sind laut Landratsamt von notwendigen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen betroffen. Hier muss angepasst oder rückgebaut werden, sollte die Bagatellgrenze überschritten sein.

Zu den häufigsten Verstößen auf dem Kirchberg gehören laut der Baurechtsbehörde eine zu hohe Anzahl von Nebenanlagen, zu große Hauptgebäude und fehlende Bepflanzungen im Zusammenhang mit Einfriedungen – wobei Letzteres freilich noch am einfachsten zu lösen wäre. Was den Rückbau von Gebäuden und Nebenanlagen anbelangt, wird den Eigentümern eine angemessene Frist gesetzt, die sich grundsätzlich nach der Größe der Überschreitung und nach dem Aufwand bemisst, den der Rückbau bedeutet. Ist diese Frist abgelaufen, bedeutet das aber nicht unbedingt, dass es dann Schlag auf Schlag geht. Sollten die Eigentümer nämlich widersprechen oder gar klagen, kann sich das Verfahren noch deutlich weiter in die Länge ziehen.

Wochenendhausgebiet Söhnstetten: Das ist erlaubt

Der ursprüngliche Bebauungsplan fürs Wochenendhausgebiet Söhnstetten stammt aus dem Jahr 1974. 2017 wurde er vom Steinheimer Gemeinderat letztmals geändert. Seitdem sind beispielsweise maximal 50 Quadratmeter große Häuser bzw. Hütten auf den Grundstücken erlaubt – je nach Größe der Fläche. Vorher waren es lediglich 19,5 Quadratmeter. Die erlaubte Höhe der Gebäude beträgt maximal 4,25 Meter (Satteldach) bzw. 3,50 Meter (Pultdächer).

Garagen sind im Gegensatz zu Carports nicht erlaubt. Carports wiederum dürfen maximal eine Fläche von 18 Quadratmetern einnehmen. Aufschüttungen oder Eingrabungen, etwa für einen Gartenteich, sind nur bis zu einer Höhe von einem Meter gestattet. Etliche weitere Vorgaben sind im Bebauungsplan bei der Gemeinde einzusehen.

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