Gerichtsprozess

Zweites Verfahren rund um Polizei-Inspekteur angesetzt

Zweites Verfahren rund um Polizei-Inspekteur angesetzt

Der Prozess wegen mutmaßlicher sexueller Nötigung gegen den ranghöchsten Polizisten des Landes wird am Donnerstag kommender Woche (6. Juni/9.30 Uhr) ein Nachspiel vor einer anderen Kammer des Stuttgarter Landgerichts haben. Nach Angaben eines Gerichtssprechers von Mittwoch wird dann fast zeitgleich zum Strafprozess gegen den Inspekteur der Polizei wegen sexueller Nötigung die mündliche Verhandlung in einem zivilrechtlichen Verfahren eröffnet. Die Erstatterin der Anzeige im sogenannten Polizei-Prozess hatte als Nebenklägerin einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Verteidigerin des Inspekteurs gestellt.

Nach Angaben des Sprechers will die Frau der Anwältin bestimmte Äußerungen und Behauptungen untersagen lassen, die diese in einer Pressemitteilung zu Prozessbeginn verbreitet hatte.

Der Inspekteur der Polizei soll die junge Polizeibeamtin im November 2021 bei einem Kneipenbesuch sexuell genötigt haben. Er ist inzwischen freigestellt und muss sich derzeit vor dem Stuttgarter Landgericht verantworten. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob er als ranghöchster Polizist des Landes seine Machtstellung als Vorgesetzter missbrauchte, um die Kommissarin zu sexuellen Gefälligkeiten zu drängen. Am 7. Juli werden vor dem Landgericht die Plädoyers erwartet, am 14. Juli soll es das Urteil geben.

In der im Gerichtssaal verbreiteten Erklärung hatte die Verteidigung des Inspekteurs der heute 34 Jahre alten Nebenklägerin vorgeworfen, bewusst ältere und höher gestellte Männer gesucht zu haben, um die Kontakte zu ihrem eigenen Vorteil auszunutzen. Sie habe zudem mehrfach der Polizei die Unwahrheit gesagt. Der Angeklagte sei in dem Verfahren das Opfer und müsse freigesprochen werden.

Nach Angaben des Landgerichts moniert die Nebenklägerin nun «unzulässige Verdachtsäußerungen und unwahre Tatsachenbehauptungen», außerdem würden Inhalte aus ihrem Privat- und Intimbereich verbreitet. Laut Gericht hält die Verteidigerin alle Aussagen für zulässig.